Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen liegen allen von uns eingeleiteten und abgeschlossenen Kaufverträgen zugrunde.
Soweit sie schriftlich bestätigt werden, sind Individualabreden zulässig. Gegenbestätigungen des Käufers und der Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An individuell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage gebunden. An uns oder unsere Vertreter gerichtete Aufträge gelten erst durch unsere schriftliche Bestätigung, sofern diese innerhalb eines Monats nach Zugang des Auftrages erfolgt, als angenommen.
Die Annahme von Aufträgen erfolgt in jedem Fall unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeiten. Die zum Liefervertrag gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind verbindlich soweit diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige schriftliche Vereinbarung erfolgt ist. Ebenso bleiben handelsübliche und zumutbare Abweichungen bei Textilien, Holz, Leder, Kunststoffen und Laminaten vorbehalten, hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton. Bei Produkten als Holz lassen sich trotz sorgfältiger Bearbeitung die für diesen Werkstoff typischen Erscheinungen und Abweichungen oft nicht vermeiden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Collagen oder anderen Unterlagen, unabhängig davon, ob sie in ausgedruckter Form, als Modell
oder auf elektronische Datenträger abgespeichert übergeben wurden, behält sich der Lieferer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Verkäufers dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen dessen unverzüglich zurückzugeben.
Die weitergehende Nutzung, Weiterverarbeitung zugereichter Pläne, Zeichnungen oder ähnlichen ist unabhängig von der Form der Übergabe nur mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers zulässig. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen dessen unverzüglich zurückzugeben.
Preise
Unsere Preise gelten ab Werk oder Lager. Zu den Preisen kommt die MWST in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsschluss aus Gründen, die allein der Käufer zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist der Verkäufer berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Käufer es nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.
Besondere über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations-, Montage- oder Inbetriebsetzungsarbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.
Lieferfrist
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. Wird ein verbindlich vereinbarter Termin für die Lieferung trotz einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten und macht der Käufer Schadensersatzansprüche geltend, so sind diese auf den objektiven Wert der Lieferung beschränkt. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht das Leben, den Köper oder die Gesundheit betreffen, werden ausgeschlossen. Eine Schadensersatzpflicht für einfache Fahrlässigkeit unsererseits wird abbedungen. Im Fall verspäteter Lieferung bestehen Schadensersatzansprüche wegen Verzugs nur für den Fall grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Lieferumfang
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller unzumutbar ist.
Versand und Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. Bei Selbstabholung der Ware durch den Käufer oder einem Beauftragten des Käufers geht die Gefahr mit der Ausgabe der Ware auf ihn über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über. Auf Wunsch des Käufers ist der Verkäufer berechtigt aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und auf Rechnung des Käufers zu versichern. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der bestehenden Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
Gewährleistung und Haftung
Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern bei Kauf und der Herstellung von neuen Gegenständen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Sie beginnt mit dem Gefahrübergang. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist bei Kauf oder Herstellung neuer Gegenstände ein Jahr und bei gebrauchten Sachen sechs Monate. Vorstehende Fristen geltend nicht im Falle der Arglist (§ 438 III BGB).
Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer innerhalb von vier Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Der Verkäufer ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist der Verkäufer – unter Ausschluss der Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Der Verkäufer ist berechtigt die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder
der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
Der Verkäufer haftet für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Verrichtungsgehilfen beruhen, so wie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Verkäufer haftet auch für Schäden die durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Vertragsverletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Verkäufer im übrigen nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit die Haftung für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte uns sonstige Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen stets unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe, ohne vorherige Fristsetzung durch den Verkäufer, verpflichtet. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Erlös der Verwertung ist auf Verbindlichkeiten des Verkäufers anzurechnen, wobei angemessene Verwertungskosten vom Verkäufer mit angerechnet werden können. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises einschließlich MWST und zzgl. eines Sicherheitsaufschlages in Höhe von 10 % auf den Endbetrag unserer Verkaufsrechnung ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist jedoch dies der Fall,
können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Vorlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Übersteigt der Wert der von uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind, soweit es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, ausgeschlossen, es sei denn der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart sind Rechnungen des Verkäufers zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Dekorations- und Montagearbeiten sind nicht skontierungsfähig.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern mit 5 % über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmen mit 8 % über dem Basiszinssatz errechnet. Sie können höher angesetzt werden, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist möglich.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
Entstehen nach Vertragsabschluss begründete und erhebliche Bedenken gegenüber der Zahlungsunfähigkeit und/oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, so kann der Verkäufer die gesamte Auftragssumme fällig stellen oder seine Leistung verweigern, bis die Zahlung erfolgt ist oder für sie eine angemessene Sicherheit gestellt worden ist. Ansonsten ist der Verkäufer nach nochmaliger Anforderung und ungenutztem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Aufrechnung
Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit dies auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich Viechtach. Für alle Streitigkeiten mit einem Unternehmer, die sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergeben, auch für Wechsel- oder Scheckforderungen, ist das Amtsgericht Viechtach oder das Landgericht Deggendorf zuständig. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht und der Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
Schlussbestimmung, salvatorische Klausel
Übertragungen von Rechten oder Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendwelchen Gründen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt